Die wichtigsten Änderungen
- Die überbetriebliche Ausbildung wird kürzer: Die überbetriebliche Ausbildung wird insgesamt um zwei Ausbildungswochen kürzer und zwei ÜLU-Wochen des ersten Ausbildungsjahres werden in das dritte Ausbildungsjahr verlagert. Damit sind die Azubis im ersten Ausbildungsjahr vier Wochen länger im Betrieb.
- Gestreckte Abschlussprüfung für dreijährige Ausbildungsberufe: Zukünftig wird die Zwischenprüfung bzw. Abschlussprüfung Teil 1 der dreijährigen Berufe mit insgesamt 40 Prozent auf die Abschlussprüfung angerechnet, die dementsprechend nur zu 60 Prozent in die Gesamtwertung eingeht.
- Mehr endberufsbezogene Ausbildung in Ausbau- und Tiefbauberufen: Der Umfang der überbetrieblichen Ausbildung für die Baugrundkompetenzen wird zugunsten der endberufsbezogenen Ausbildung gestrafft.
- Drei neue Berufsbezeichnungen: Aus dem „Stukkateur“ wird zukünftig der „Stuckateur“, aus dem „Rohrleitungsbauer“ wird zukünftig der „Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik“ und aus dem „Kanalbauer“ wird zukünftig der „Kanalbauer für Infrastrukturtechnik“.
Konsequenzen für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende
- Mehr betriebliche Ausbildung im ersten Lehrjahr: Die neuen Auszubildenden werden im ersten Lehrjahr 4 Wochen länger im Betrieb sein.
- Ausbildungsverkürzer rücken ausnahmsweise in das zweite Ausbildungsjahr vor: Für diese Gruppe gilt die alte Ausbildungsverordnung.
- Gegebenenfalls Verlagerung für Teile der überbetrieblichen Ausbildung: Durch die Stärkung der endberufsbezogenen Ausbildung kann es im Verlauf der überbetrieblichen Ausbildung für einzelne Ausbildungswochen zu neuen Ausbildungsorten kommen. Beachten Sie die Hinweise der überbetrieblichen Ausbildungsstätten!
- Zweijährige Ausbildung wird attraktiver: Die hohe Gewichtung des Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung macht es für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe noch attraktiver als bisher, zunächst einen zweijährigen Ausbildungsvertrag abzuschließen. Hier gilt die gestreckte Abschlussprüfung nicht. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung zufriedenstellend, kann die Ausbildung verlängert werden und die Facharbeiterprüfung wird bereits zu 40 Prozent als Teil 1 der Gesellenprüfung angerechnet. Einziger Nachteil: Die WiSo-Prüfung muss in diesem Fall zweimal abgelegt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem BLICKPUNKT BAU-Artikel aus Heft 02/2026, auf den Seiten 22-23, sowie im Übersichtsflyer des ZDB, den Sie unter diesem Artikel zum Download finden.


